DEB-Anti-Doping |
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NEWS:
Öffentliche Verwarnungen Anja Scheytt wurde am 08.01.09 vom Vorsitzenden des Missed-Test-Whereabout-Gremiums wegen Vergehen gegen die Meldepflichten gemäß Anti-Doping-Code öffentlich verwarnt.
Öffentliche Verwarnungen Daniel Kreutzer, Britta Schröder und Lisa Schuster wurden am 21.12.08 vom Vorsitzenden des Missed-Test-Whereabout-Gremiums wegen Vergehen gegen die Meldepflichten gemäß Anti-Doping-Code öffentlich verwarnt.
Presseerklärung des DEB zu den Fällen Daniel Kreutzer und Aleksander Polaczek Die Eishockeyspieler Daniel Kreutzer und Aleksander Polaczek wurden mit Entscheidung des DEB-Disziplinarorgans wegen Verstößen gegen die Meldepflichten des NADA-Codes mit einer Sperre von drei Monaten belegt. Gegen diese Entscheidung haben die Eishockeyspieler beim Landgericht München Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen eingereicht. Mit Vergleich wurden die Sperren bis zur Durchführung der Hauptsacheverfahren suspendiert. Bis zum Abschluss der Vergleiche in den einstweiligen Verfügungsverfahren, d.h. bis einschließlich dem 26.8.2008, haben die Eishockeyspieler am Vorbereitungsspielbetrieb ihrer Clubs nicht teilgenommen. Ebenso nahmen sie in den Monaten August einschließlich Oktober 2008 nicht an Maßnahmen des DEB teil. Zur Erledigung der Hauptsacheverfahren, zu deren Erhebung sich die Eishockeyspieler im jeweiligen Vergleich verpflichtet hatten, haben sich die Eishockeyspieler und der DEB wie folgt verständigt: Die Eishockeyspieler Daniel Kreutzer und Aleksander Polaczek haben jeweils zwei Meldepflichtverstöße begangen. Diese können jedoch mangels ordnungsgemäßer Umsetzung des NADA-Codes durch den DEB und mangels Bindung der Athleten daran nicht sanktioniert werden. Aus diesem Grund sind die Hauptsacheklagen der Eishockeyspieler Daniel Kreutzer und Aleksander Polaczek von den betroffenen Parteien für erledigt erklärt worden.
Entscheidungen des Missed-Test-Whereabout-Gremiums Gemäß Artikel 14.1 des NADA-Code wird hiermit mittgeteilt, dass das unabhängige Missed-Test-Whereabout-Gremium unter Vorsitz von Herrn Alexander Stolberg-Stolberg am 20.10.2008 Entscheidungen in vier Disziplinarverfahren herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um zwei Mitglieder des Nationalen Test-Pools (NTP) der Eishockey- Frauennationalmannschaft, sowie um ein Mitglied des NTP und einen Athleten des ATP 1 der Eishockey-Herrennationalmannschaft. Es wurden Sanktionen gegen folgende Mitglieder ausgesprochen: Entscheidungen des Whereabout-Missed-Test-Gremiums zu Meldeverstößen Die Kaderathleten sind jedoch aufgrund ihrer exponierten Stellung als Nationalspieler/innen die Vorzeigerepräsentanten der Sportart Eishockey. Die Verantwortlichen des DEB, insbesondere des sportlichen Hauptamtes, sind nachhaltig darum bemüht, die Sportler zu sensibilisieren, aufzuklären und zu unterstützen, mit dem Ziel, dass zukünftig Beanstandungen seitens der NADA nicht mehr erfolgen können."
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Whereabout/Missed Test-Angelegenheiten - Procedere entsprechend dem NADA-Code – Zahlen und FaktenDa in der jüngeren Vergangenheit und aktuell mehrfach Artikel erscheinen, bei denen es um Fragen der Whereabout-/der Missed Test-Regelungen geht und zu gegenwärtigen ist, dass viele Fragen offen sind, erfolgen nachfolgend einige kurze Hinweise: Sportlerinnen/Sportler der jeweiligen nationalen Sportfachverbände werden in verschiedene Testpools nach entsprechenden Meldungen der Sportfachverbände eingestuft. Die Einstufung hängt von der Zugehörigkeit zum A-, B- und/oder C-/D-Kader ab. Es wird unterschieden zwischen NTP (nationaler Testpool), ATP I (Allgemeiner Testpool I) und ATP II (Allgemeiner Testpool II). Die Athleten des NTP sind besonderen Meldepflichten unterworfen, d.h. sie müssen im sogenannten ADAMS-System Angaben zum Wohnsitz und jeder Änderung der Wohnanschrift, zum gewöhnlichen Aufenthaltsort, zum Ort und zur Zeit des Trainings (Rahmentrainingspläne), zum Ort und der Zeit von Wettkämpfen und Trainingslagern, zur telefonischen Erreichbarkeit bei Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und An- und Abmeldungen bei Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort machen im Rahmen der sogenannten 24 h-Pflicht. Die dem ATP I zugehörigen Athleten unterliegen den gleichen Meldepflichten, wobei sie nur die sogenannte 72 h-Meldepflicht trifft. Athleten, die dem ATP II zuzuordnen sind, unterliegen keinen Meldepflichten. Bei Mannschaftssportarten gibt es besondere Meldepflichten, zur Zeit von Spielansetzungen und Trainingslagern, zur Meldung der Abwesenheit bei den zu vorgenannten Terminen mit Begründung und zur Benennung einer Kontakttelefonnummer und Kontaktperson, über die der Athlet erreichbar ist. Solange der Spielbetrieb ruht, müssen die Athleten Ort und Zeit von Freundschaftsspielen bzw. anderen Spielansetzungen, Ort und Zeit von Trainingslagern angeben und die Verpflichtung zur Meldung der Abwesenheit bei den zuvor genannten Terminen mit Begründung unter Benennung einer Kontakttelefonnummer und Kontaktperson, über die der Athlet zu erreichen ist, gilt fort. Stellt die NADA fest, dass Meldungen nicht erfolgen oder fehler-/lückenhaft erfolgen oder Athleten nicht angetroffen werden, erfolgt eine Meldung an den jeweiligen Sportfachverband. Der jeweilige Anti-Doping-Beauftragte des jeweiligen Sportfachverbandes nimmt sich der Angelegenheit an, bemüht sich um Aufklärung und nimmt Kontakt mit dem betroffenen Athleten auf. Seitens des Anti-Doping-Beauftragten erfolgt dann eine Stellungnahme gegenüber der NADA. Seitens der NADA erfolgt eine Empfehlung/ein Kommentar bzw. eine Erledigungsmitteilung. Erfolgt seitens der NADA keine Erledigungsmitteilung, legt der Anti-Doping-Beauftragte die Angelegenheit dem zur Entscheidung berufenen unabhängigen Gremium vor, das dann eine Entscheidung zu treffen hat, die über den jeweiligen Sportfachverband bekannt gegeben bzw. vollzogen wird. Whereabout-/Missed Test-Fälle sind bei einem ersten Verstoß mit einer öffentlichen Verwarnung, bei einem zweiten Verstoß mit einer mindestens dreimonatige Sperre, bei einem dritten Verstoß mit einer einjährigen Sperre und bei einem vierten Verstoß mit einer zweijährigen Sperre zu ahnden. Das vom DEB nach dem NADA-Code einzurichtende unabhängige Gremium wurde mittlerweile, wie im Übrigen bereits seit längerem geplant, anlässlich der Mitgliederversammlung des DEB am 12.07.2008 satzungstechnisch verankert. Es wurde aufgrund der aktuellen personellen Änderungen im Präsidium des DEB und um nach außen die Neutralität des unabhängigen Gremiums noch deutlicher herauszustellen, neu besetzt. Mitglieder von Organen des DEB oder des Hauptamtes sind zukünftig nicht mehr im nach dem NADA-Code eingerichteten unabhängigen Gremium tätig. Den Vorsitz hat Herr Alexander Stolberg (Rechtsanwalt in München, Präsident des EHC Klostersee e.V./Oberliga), daneben sind zwei Vertreter aus dem Bereich Medizin, zwei Vertreter aus dem Bereich nationale Sportfachverbände und zwei Vertreter aus dem Sport (aktuelle bzw. ehemalige Kadersportler) benannt worden bzw. noch zu benennen. Auch gegenüber der DEL und der 2. BL wurde seitens des DEB die Bitte zur Benennung eines Mitglieds für das nach dem NADA-Code eingerichtete unabhängige Gremium ausgesprochen, wobei es sich um einen Volljuristen (Befähigung zum Richteramt) handeln sollte. Der neue Anti-Doping-Beauftragte des DEB, Herr Eckehard Schindler, behandelt Where-about-/Missed Test-Angelegenheiten und die entsprechenden Meldungen durch die NADA als Vorgang und ab dem Zeitpunkt der nicht abgegebenen Erledigungserklärung durch die NADA und Sanktionsnotwendigkeit als Fall. Aktuell gibt es acht Fälle, wobei Sportlerinnen und Sportler betroffen sind. Eine konkrete Benennung der Vorgänge/Fälle vor abschließender Entscheidung ist nach dem NADA-Code nicht zulässig und scheidet im Übrigen auch aus Sorgfaltspflichten gegenüber den Athleten/innen aus. Um zukünftige Vorgänge/Fälle soweit wie möglich zu vermeiden, erfolgen anlässlich von Maßnahmen noch ausführliche Informationen/Beratungen gegenüber den Sportlern. Ein enger Kontakt des Anti-Doping-Beauftragten mit den Managern/sportlichen Leitern der an den jeweiligen Ligenspielbetrieben teilnehmenden Clubs ist auf den Weg gebracht und ein Vorstelligwerden bei den jeweiligen Clubs mit entsprechenden Informationen/Beratungen gegenüber den Spielerinnen/Spielern ist geplant. Der DEB ist nachhaltig darum bemüht, im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten alles zu tun, um die Spielerinnen/Spieler nachhaltig zu informieren/zu beraten und insoweit zu einer Fehlerminimierung beizutragen. Natürlich unterstützt der DEB die NADA im Kampf gegen Doping und hat die Zielsetzung eines dopingfreien Eishockeysports. Eishockey – Ein sauberer Sport In der Saison 2007/2008 gab es national ca. 190 unangemeldete Kontrollen der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA). Die Athleten wurden während der IIHF-Weltmeisterschaften (U-18, U-20, Herren und Frauen) ca. 35 Mal von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) kontrolliert. Es gab noch nie einen positiv getesteten deutschen Kaderathleten!
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Verbotene Methode gemäß der WADA-Verbotsliste - Sauerstoff-Sprays Aus aktuellem Anlass weist die NADA darauf hin, dass die Anwendung jeglicher Art von Sprays, die die inhalative Aufnahme komprimierten Sauerstoffs ermöglichen, eine verbotene Methode im Sinne der aktuellen WADA-Verbotsliste darstellt. Auf Anfrage der NADA hat die WADA unmissverständlich klargestellt, dass die derartige Nutzung von abgefülltem Sauerstoff in Sprays unter die Gruppe M1.2 der verbotenen Methoden fällt.
Daher ist nach den aktuellen Bestimmungen des NADA-Codes sowohl der Gebrauch, also jede Anwendung, Aufnahme oder Einnahme von inhalierbarem Sauerstoff gemäß Art. 2.2 NADA-Code als auch der Besitz entsprechender Utensilien oder Gegenstände, die zum Gebrauch oder dem versuchten Gebrauch dieser verbotenen Methode verwendet werden gemäß Art. 2.6 NADA-Code als Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen anzusehen. Insoweit sind nicht nur die Athleten/Innen sondern auch die Athletenbetreuer, insbesondere Ärzte, Trainer, Betreuer und Hilfspersonal von dem Anwendungsbereich des Art. 2.6 NADA-Code erfasst. Zu beachten ist, dass im Regelfall sowohl der Gebrauch als auch der Besitz von Sauerstoff-Sprays gemäß Art. 11.3 NADA-Code eine zweijährige Sperre nach sich ziehen kann.
LINKS mit weiteren INFORMATIONEN:
Anti-Doping-Beauftragter des DEB: Eckard Schindler - Mobil: 0176-19244415
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